Maxiflex Ltd (Europefx.com) Widerruf der Lizenz?

Der Handel mit CFD boomt hunderte von Internetbrokern bieten als Finanzdienstleister mit oder ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnisse der Finanzaufsichten zu sein den Verbrauchern den Handel mit CFD Geschäften an.

Finanzaufsichten haben viel zu tun. Die europäische Finanzaufsicht (The European Securities and Markets Authority (ESMA) prangert Missstände beim Betreiben von Handelsplattformen allgemein an. 

Auch Finanzmarktaufsichten in Cypern sehen sich wiederholt zum Eingreifen veranlasst. Während im Fall des Internet Brokers Libertex.com die die Cysec im Kalenderjahr 2020 die Lizenzen vorübergehend widerrufen, aber dann nach kurzer Zeit wiedererteilt hatte, so dass das Unternehmen als lizensierter Broker weiterhin erfolgreich tätig ist, ist eine Wiedererteilung der Lizenz im Fall der Europefx.com wohl nicht zu erwarten.

So wurde die Zulassung der zypriotischen Investmentfirma Maxiflex, als Betreibergesellschaft mit Verfügung der CYPRUS SECURITIES AND EXCHANGE COMMISSION (Cysec) vom 15.10.2021 (vorübergehend ) ausgesetzt.

Die zypriotische Börsenaufsicht erklärte diese Entscheidung damit, dass mutmaßlichen Verstöße

  • Bedenken und Risiken in Bezug auf den Schutz der Kunden des Unternehmens hervorrufen

und/oder

  • eine Bedrohung für den ordnungsgemäßen Betrieb und die Integrität des Marktes darstellen.

Dies waren die mutmaßlichen Verstöße über welche die Börsenaufsicht berichtet:

Verdacht auf mutmaßliche Verstöße besteht gegen:

  1. Abschnitt 5(5) des Gesetzes über Wertpapierdienstleistungen und -aktivitäten und geregelte Märkte von 2017 (das „Gesetz“), da die Gesellschaft Geschäfte zu tätigen und/oder Geschäfte zu tätigen und/oder die Durchführung von Geschäften zu erleichtern scheint nicht in seiner Zulassung angegeben.
  2. Artikel 22(1) des Gesetzes, da die Gesellschaft offenbar nicht immer die Zulassungsbedingungen in den Abschnitten 9(2) – Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans, 11(1)(b)

– Eignung von Aktionären erfüllt, 17(4) und

   (9) – organisatorische Anforderungen, des Gesetzes.

Solange die Aussetzung der Genehmigung gemäß Abschnitt 9 von DI87-05 in Kraft ist wurde folgendes von der CYSEC angeordnet:

1.       Das Unternehmen ist nicht berechtigt:

1.1 Anbieten/Durchführen von

Anlagedienstleistungen/Anlagetätigkeiten.

1.2 Jede Geschäftstransaktion mit jeder Person eingehen und   

jeden neuen Kunden annehmen.

1.3  Werben Sie als Anbieter von Wertpapierdienstleistungen.

2 Das Unternehmen kann, sofern dies mit den Wünschen seiner

bestehenden Kunden übereinstimmt, die folgenden Maßnahmen ergreifen, ohne dass diese Maßnahmen als Verstoß gegen Abschnitt 7(a) von DI87-05 angesehen werden:

2.1. Alle eigenen Transaktionen und die seiner Kunden, die vor

      ihm liegen, gemäß den Anweisungen des Auftraggebers

      abschließen.

2.2. Alle Gelder und Finanzinstrumente zurückgeben, die seinen

       Kunden zuzurechnen sind.

Welchen Möglichkeiten sich Anlegern verblieben sind sollten sich betroffene Anleger die nicht orientiert sind von versierten Fachanwälten für Bankrecht erklären lassen.  

Übermitteln Sie mir Ihre Unterlagen und ich erteile Ihnen ein Angebot einschließlich einer kostenfreien Ersteinschätzung. 

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